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Die Stiftungs-Satzung
§ 1
Die Stiftung führt den Namen "Stiftung
Demokratie im Alltag". Die Stiftung ist eine Stiftung privaten
Rechtes.
Die Stiftung hat ihren Sitz in Siegen.
§ 2
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein-nützige
Zwecke. Sie dient der Erziehung, Volks- und Berufs-bildung und führt
solche Vorhaben durch, die bei den Beteiligten Fähigkeiten für
eine demokratische Teilhabe in Wirtschaft und Gesellschaft entwickeln.
Die Vorhaben sind:
a) Die Aus- und Weiterbildung
von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zur Entfaltung ihrer Persönlichkeit
durch Vermittlung von Einsichten in wirtschaftliche, politische, soziale
und ökologische Zusammenhänge und durch praktische Einübung
in soziale Fähigkeiten.
Zu diesem Zweck kann die Stiftung Bildungsveranstaltungen wie Vorträge,
Seminare, Exkursionen und Praktika organi-sieren und durchführen
oder sich direkt an solchen Veranstal-tungen beteiligen. Sie kann Lehrkräfte
für den Einsatz im Rahmen des Stiftungszwecks aus- und fortbilden
oder aus - und fortbilden lassen. Sie kann Veranstaltungen im Rahmen
der Stiftungszwecke personell und sachlich ausstatten.
b) Projekte zur Förderung
sozial benachteiligter Kinder und Jugendlicher unter Einbeziehung der
Eltern.
Hierzu kann die Stiftung die Trägerschaft oder Mitträgerschaft
an Ausbildungseinrichtungen, Kindergärten und anderen entsprechenden
Einrichtungen und Projekten übernehmen. Eine Mitträgerschaft
setzt voraus, dass der Stiftung vertraglich ein Mitwirkungs- und Aufsichtsrecht
eingeräumt wird, das die Erfüllung der Stiftungszwecks sicherstellt.
Die Stiftung kann sich auch an gemeinnützigen Bürgerini-tiativen
beteiligen, die zur Lösung konkreter gesellschaftlicher Notständen
beitragen und sich um die Ausbildung demokratischer Verhaltensweisen
bei ihren Mitgliedern bemühen.
Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Zwecke auch Hilfspersonal
im Sinne des § 11 Abs. 2 der Gemeinnützig-keitsverordnung
bedienen.
§ 3
Das Vermögen der Stiftung besteht aus ihren Geschäftsan-teilen
an der Martin Hoppmann GmbH in Siegen oder deren Rechtsnachfolgerin.
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgnissen des
Stiftungsvermögens und aus den Zuwen-dungen Dritter.
Die Einkünfte der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
Die Stiftung kann ihre Erträgnisse teilweise vorübergehend
einer Rücklage zuführen, wenn dies für die nachhaltige
Erfüllung der Stiftungszwecke geboten erscheint.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der
Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
§ 4
Der Verkauf oder die Verpfändung der Geschäftsanteile
an der Firma Martin Hoppmann GmbH
bedarf der schriftlichen Zustimmung des Wirtschafts-ausschusses der Hoppmann Unternehmensgruppe gemäß der Betriebsvereinbarung zur Mitbestimmung und Er-folgsbeteiligung.
Eine Rückübertragung an den Stifter oder seinen Rechtsnachfolger
ist ausgeschlossen.
§ 5
Die Stiftung wird durch Ihren Vorstand vertreten. Der Vorstand
besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.
Zwei Betriebsangehörige sollen die Verbindung zwischen Stiftung auf der einen Seite
und der Belegschaft und dem Management der Hoppmann-Gruppe auf der anderen Seite sicherstellen.
a) Ein Betriebsangehöriger
der Hoppmann Autohaus GmbH oder deren Rechtsnachfolgerin wird vom
Betriebsrat für die Dauer einer Betriebsrats-legislaturperiode
in den Stiftungsvorstand entsandt.
b) Ein Betriebsangehöriger
der Hoppmann Autohaus GmbH oder deren Rechtsnachfolgerin aus dem Kreis der Führungskräfte wird vom Wirtschaftsausschuß
der Hoppmann Autohaus GmbH jeweils für die Dauer von fünf Jahren entsandt.
Drei bis fünf ausserbetriebliche Mitglieder sollen Erfahrungen aus Bereichen,
die den Stiftungszwecken entsprechen, einbringen. Gesellschaftliches
Engagement ist wichtige Voraussetzung für die Berufung.
c) Ein Mitglied mit fachlicher
Kompetenz auf dem Gebiet der Sozialpädagogik oder Sozialwissenschaft
d) Ein Mitglied mit fachlicher
Kompetenz auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung
e) Ein bis drei Mitglieder, die den
o. g. allgemeinen Anforderungen entsprechen, deren Berufung
aber nicht an bestimmte Fachgebiete gebunden ist.
Jedes der unter c) bis e) aufgeführten Vorstandsmitglieder wird durch einstimmigen Beschluss der übrigen Vorstandsmitglieder für die Dauer von fünf Jahren in den Vorstand berufen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Es ist darauf zu achten, dass in jedem Jahr möglichst nur ein Vorstandsmitglied neu gewählt werden muss.
Jedes der unter c) bis e) aufgeführten Mitglieder des Vorstands kann jeweils durch Mehrheitsbeschluss der übrigen Mitglieder abberufen werden. Der Vorstand hat dann den Posten neu zu be-setzen. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet spätestens mit der Vollendung des 75. Le-bensjahres. Ein Mitglied des Vorstands der Stiftung kann nicht gleichzeitig Geschäftsführer der Martin Hoppmann GmbH sein.
Der Vorstand wählt mit Mehrheit die/den Vorsitzende/n. Die Stiftungsgeschäftsführung obliegt dem vom Wirtschaftsausschuss entsandten Vorstandsmitglied
Der Vorstand ist berechtigt, Aufgaben an Dritte zu delegieren.
Den Mitgliedern des Vorstands kann eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung gewährt werden. Sie haben keine Rechtsansprüche auf die Erträgnisse des Stiftungsvermögens. Ihnen dür-fen keine Vermögensteile zugewendet werden.
Der/dem Vorsitzenden des Vorstands kann für seine Arbeit eine monatliche Pauschale zugewendet werden. Die Höhe dieser Vergütung ist durch einstimmigen Beschluss der übrigen Vorstands-mitglieder festzulegen. Diese Vergütung darf 5 % der jährlichen Einnahmen nicht überschreiten.
§ 6
Die Beschlußfassung des Vorstandes erfolgt durch einfache
Mehrheit. Der Vorstand hat insbesondere zu beschließen über:
a) die Verwendung der Erträgnisse
des Stiftungsvermögens unter Berücksichtigung der Förderungsmaßnahmen
im Rahmen des Stiftungszwecks;
b) die Festsetzung des Haushaltsplans;
c) die Genehmigung der Jahresrechnung
der Stiftung;
§ 7
Da die Stiftung alleinige Gesellschafterin der Martin Hoppmann GmbH ist, hat der Vorstand im Rahmen der Vermögensverwaltung sämtlichen einer Gesellschafterin obliegenden Aufgaben nachzukommen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere die Beschlussfassung über:
a) die Entlastung des Geschäftsführers,
b) die Aufstellung von Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung,
c) die Wahl des Wirtschaftsprüfers,
d) die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern und Prokuristen.
§ 8
Zu den Aufgaben des Stiftungsvorstands gehört es auch, die Einhaltung und Entwicklung der in der Hoppmann-Gruppe bestehenden Mitarbeiterbeteiligung, der sogenannten Demokratie am Ar-beitsplatz, zu gewährleisten.
§ 9
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Nehmen weniger als vier Mitglieder an der Abstimmung teil, so ist eine neue Vorstandssitzung einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder an der Abstim-mung teilnehmen. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen hat schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
§ 10
Eine Änderung dieser Satzung bedarf des einstimmigen Beschlusses aller Vorstandsmitglieder und stiftungsaufsichtsbehördlicher Genehmigung. Wenn der Stiftungszweck geändert wird, so muss der neue Stiftungszweck gemeinnützig und den jetzigen Stiftungszwecken ähnlich sein. Ein Beschluss zur Änderung des Stiftungszwecks bedarf zu seiner Wirksamkeit der vorherigen Genehmigung des Finanzamtes Siegen."
§ 11
Die Auflösung der Stiftung bedarf des einstimmigen Beschlusses aller Vorstandsmitglieder und stiftungsaufsichtsbehördlicher Genehmigung.
Für den Fall der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an die Gustav-Heinemann-Initiative e. V., Geschäftsstelle im Haus der Demokratie und Menschenrechte, Greifswalder Straße 4, 10405 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Zwecke dieser Stiftung zu verwenden hat. Der Auflösungsbeschluss wird erst dann wirksam, wenn das Finanzamt Siegen der Verwendung des Vermögens der Stiftung zugestimmt hat.
§ 12
Aufsichtsbehörde der Stiftung ist der Regierungspräsident Arnsberg, oberste Stiftungsaufsichtsbe-hörde ist der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen.
Siegen, 5. Juni 2009
Wolfgang Belitz
Andrea Dittmann-Dornauf
Albert Janz
Rolf Lang
Dr. Franz Kaiser
Martin Schneider

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