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Betriebsvereinbarung
zur Mitbestimmung und Erfolgsbeteiligung
Vorwort
Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
werden
den Bürgerinnen und Bürgern u. a. folgende demokratischen
Rechte zugesichert:
Die Würde des Menschen
ist unantastbar (Artikel 1).
Jede/jeder hat das Recht auf
Entfaltung ihrer/seiner Persönlichkeit (Artikel 2).
Alle Menschen sind vor dem Gesetz
gleich, und es darf niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung
usw. benachteiligt werden (Artikel 3).
Jede/jeder hat das Recht, ihre/seine
Meinung
frei zu äußern (Artikel 4).
Manche vertreten die Ansicht, die Demokratie habe vor dem "Fabriktor"
aufzuhören. Die meisten haben sich damit, wie mit einer naturgegebenen
Tatsache, abgefunden. Es sieht so aus, als ob Bürgerinnen und Bürger
nur im Privatleben voll Mensch sein dürften.
Wir aber wollen, dass die Mitarbeiterinnen
und Mitarbei-ter in unseren Unternehmen als mündige Bürgerinnen
und Bürger ernst genommen werden
Realisiert wird das
durch die Beachtung folgender
Grundsätze für
Demokratie am Arbeitsplatz
Manche vertreten die Ansicht, die Demokratie habe vor dem "Fabriktor"
aufzuhören. Die meisten haben sich damit, wie mit einer naturgegebenen
Tatsache, abgefunden. Es sieht so aus, als ob Bürgerinnen und Bürger
nur im Privatleben voll Mensch sein dürften. Wir aber wollen, daß
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unseren Unternehmen als mündige
Bürgerinnen und Bürger ernstgenommen werden. Um dies zu realisieren,
sind - in Anlehnung an das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
- folgende Grundsätze für Demokratie am Arbeitsplatz entstanden:
1) Das Unternehmen und alle Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter haben eine wirtschaftliche und eine soziale Verantwortung.
Sie engagieren sich für ein gutes Betriebsergebnis ebenso wie für
ein menschliches Miteinander und soziale Gerechtigkeit im Betrieb.
2) Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter
und Vorgesetzte begegnen einander mit Respekt vor der Person der / des
anderen. Sie verhalten sich gegenseitig so, wie sie es vom anderen auch
erwarten.
3) Der gesundheitliche Schutz
und die Sicherheit für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am
Arbeitsplatz werden ernstgenommen.
4) Auch in wirtschaftlich schwierigen
Situationen wird alles versucht, um Entlassungen zu vermeiden.
5) Freie Meinungsäußerung
darf nicht zu persönlichen Nachteilen führen.
6) Fachliche und persönliche
Weiterbildung gehören zusammen und werden gefördert. Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, die mitdenken und mitreden sollen, müssen auch
über entsprechende soziale Fähigkeiten verfügen.
7) Der Eigeninitiative der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter wird so weit wie möglich Raum gegeben.
8) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
haben ein Recht auf Information, Anhörung und Mitsprache, in besonders
geregelten Fällen auf Mitbestimmung. Die Entscheidungen der Geschäftsleitung
unterliegen so einer Kontrolle durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
9) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
werden über ihre Entlohnung hinaus am Erfolg des Unternehmens beteiligt.
10) Das neutrale Kapital gehört
niemanden persönlich und nutzt allen: Das Unternehmen wird in seinem
Bestand gesichert; die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben mehr Arbeitsplatzsicherheit;
die Gesellschaft profitiert von der gemeinnützigen Tätigkeit
der Stiftung.
11) Die Ziele des Umweltschutzes
nehmen einen hohen Rang ein.
12) Die Realisierung einzelner
dieser Grundsätze bedarf besonderer Absprachen oder schriftlicher
Regelungen, die unter Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
auszuarbeiten sind.
Zwischen der Firma Martin
Hoppmann GmbH
und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird folgende Betriebsvereinbarung
getroffen:
§ 1 Begründung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen nicht nur Ausfüh-rende
von Anordnungen sein. Vielmehr sollen sie entspre-chend den vorstehenden
Grundsätzen für Demokratie am Arbeitsplatz als "mündige
Bürgerinnen und Bürger" auch im Betrieb ihre Meinung
frei äußern können und Einfluss auf alle Entscheidungen
der Geschäftsleitung haben, die Ihre Interes-sen berühren.
Die Zuständigkeit des Betriebsrats ist im Betriebsverfassungs-gesetz
geregelt. Die dort festgelegten Mitbestimmungsrechte werden durch die
nachstehenden Regelungen erweitert, am Arbeitsplatz durch Mitspracherechte
der Teams, auf der Ebene der Unternehmensleitung durch die qualifizierte
Mitbe-stimmung des Wirtschaftsausschusses.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden am Erfolg des Unternehmens
finanziell beteiligt. Berechnungsmethode, Ver-teilungsgrundsätze
und Auszahlungsweise der Erfolgsbeteili-gung (EB) regeln die §§14
- 17 dieser Betriebsvereinbarung.
§ 2 Anwendungsbereich
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ein Informations-, ein Mitsprache
und ein Initiativrecht bei betrieblichen Entschei-dungen, die über
den alltäglichen Arbeitsablauf hinausgehen, sowie ein Mitbestimmungsrecht
bei Unternehmensentschei-dungen.
§ 3 Zusammensetzung der Teams
Jede Mitarbeiterin/ jeder Mitarbeiter ist Mitglied eines Teams. Die
Zusammensetzung der Teams ergibt sich aus der gemein-samen Arbeitsaufgabe
und dem/ der gemeinsamen Vorge-setzten.
In der Regel ist das Team mit der Abteilung identisch. Größere
Abteilungen werden nach sachlichen Gesichtspunk-ten in mehrere Teams
aufgeteilt. Aus besonderem Anlaß kön-nen sich Arbeitsteams
auf Zeit auch in anderer Zusammen-setzung bilden.
§ 4 Teamsprecherin/ Teamsprecher
Jedes Team wählt aus seinen Reihen eine Teamsprecherin/ einen Teamsprecher
für die Dauer von 4 Jahren. Die Team-sprecherInnen Wahl findet
in zeitlichem Zusammenhang mit der Betriebsratswahl statt, so dass die
Wahlperiode der TeamsprecherInnen identisch ist mit der des Betriebsrates.
Die Durchführung der Wahl wird nach einem definierten Modus von
Vertrauensleuten vorgenommen, die der Betriebsrat bestimmt.
Die Teamsprecherinnen und -sprecher sind für die Dauer ihrer jeweiligen
Amtszeit unkündbar.
Einmal jährlich findet ein mindestens eintägiges Seminar für
TeamsprecherInnen statt, in dem diesen spezielles Wissen und Können
für ihre Aufgabenstellung vermittelt wird.
§ 5 Teambesprechungen
Die Teambesprechung ist das turnusmäßige Treffen aller Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, das durch den/ die Team-sprecherIn einberufen wird.
Eine Teambesprechung soll mög-lichst einmal im Monat, und zwar
nach Vorliegen des Vormo-natsergebnisses, stattfinden. Mindestens führt
das Team aber eine Teambesprechung pro Quartal durch. Die Teambespre-chung
wird von dem/ der TeamsprecherIn geleitet und soweit notwendig, von
diesem/ dieser in Abstimmung mit dem Vorge-setzten vorbereitet. Die
Teamsitzung dient der gegenseitigen Information, der Instruktion, der
Meinungsbildung sowie der Entscheidungsvorbereitung und Entscheidungsfindung.
Sie gibt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit,
ihre Anliegen zu vertreten und ist zugleich wesentliches Instru-ment
unseres demokratischen Führungsstils.
Die Teilnahme des Vorgesetzen an den Teambesprechungen empfiehlt sich,
damit in den Sitzungen miteinander und nicht übereinander gesprochen
wird. Die Mitarbeiterinnen und Mit-arbeiter können jedoch eine
Teambesprechung auch ohne den Vorgesetzten durchführen. Hierdurch
wird ihnen Gelegenheit gegeben, ein Problem ohne Anwesenheit des Vorgesetzten
zu erörtern. Der Termin für eine solche Teamsitzung ist von
dem/ der TeamsprecherIn rechtzeitig mit dem Vorgesetzten abzu-stimmen.
Ein Mitglied des Betriebsrates hat nach vorheriger Ankündi-gung
das Recht, an den Teambesprechungen teilzunehmen. Die Teambesprechungen
finden in der Regel während der Arbeitszeit statt und werden bezahlt.
§ 6 Protokoll
Über jede Teambesprechung wird von einem Teammitglied (TeamsprecherIn)
ein Ergebnisprotokoll erstellt, das dem Vorgesetzten, dem Betriebsrat
und dem Geschäftsführer zur Kenntnis gegeben wird. Soweit
erforderlich, notieren diese auf dem Protokoll ihre Stellungnahme zu
einzelnen Punkten.
§ 7 Seminare
Mindestens einmal im Jahr soll für jedes Team ein eintägiges
Seminar, in der Regel mit externer, neutraler Leitung, außer-halb
des Betriebes durchgeführt werden. Bei Bedarf kann das Team, in
Absprache mit dem Vorgesetzten, in einem Jahr auch mehrere Tagesseminare
durchführen. Soweit die Tages-seminare aus betrieblichen Gründen
an einem arbeitsfreien Tag durchgeführt werden müssen, erhalten
die Mitarbeiter-innen und Mitarbeiter einen Tag auf ihrem Urlaubskonto
gutgeschrieben und zusätzlich einen Überstundenzuschlag nach
Maßgabe des jeweils gültigen Tarifvertrages ausgezahlt. Bei
diesen Seminaren können aktuelle Fragestellungen vertieft, die
Zusammenarbeit innerhalb des Teams und mit dem Vorgesetzten reflektiert
und das Miteinander gefördert werden.
§ 8 Entscheidungsprozeß
Der Vorgesetzte informiert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der
Teambesprechung über anstehende Entscheidungen so rechtzeitig,
dass noch die Möglichkeit für alternative Lösungen besteht.
Wenn möglich, soll ein Konsens gefunden werden. Gegebenenfalls
muss die Entscheidung vertagt werden. Nachdem das Für und Wider
ausreichend erörtert wurde, stellt der Vorgesetzte und der/ die
GruppensprecherIn fest, ob noch ernsthafte Einwände bestehen. Wenn
das der Fall ist, werden diese im Protokoll festgehalten.
Wenn der Vorgesetzte zu der Überzeugung kommt, dass er aus seiner
Verantwortung für das Unternehmen heraus die Einwände nicht
oder nicht voll berücksichtigen kann, so trifft er seine Entscheidung
auch gegen das Votum der Mitarbeiter-innen und Mitarbeiter. Die Begründung
ist in das Ergebnis-protokoll aufzunehmen.
§ 9 Personalentscheidungen
Bei Personalentscheidungen (Neueinstellungen, Versetzun-gen, Kündigungen)
wird der Betriebsrat im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes beteiligt.
So wie der Betriebsrat, werden die Arbeitsteams rechtzeitig über
eine geplante Perso-nalmaßnahme, die ihr Team betrifft, informiert
und angehört. Eine über diese Information und Anhörung
hinausgehende Beteiligung der MitarbeiterInnen ist hier nicht vorgesehen.
Unabhängig davon kann jedes Arbeitsteam, wenn es mit einer angekündigten
Personalentscheidung nicht einverstanden ist, von seinem Einspruchsrecht
(§ 10) Gebrauch machen.
§ 10 Einspruchsrecht
In besonderen Fällen1) können die Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter
als Gruppe, wenn sie mit einer Entscheidung des Vor-gesetzten nicht
einverstanden sind, beim Vermittlungsaus-schuss einen Einspruch mit
aufschiebender Wirkung einlegen.
Der Vermittlungsausschus besteht aus dem Vorsitzenden der Stiftung Demokratie
im Alltag oder einem/ einer von ihm benannten VertreterIn sowie dem
Geschäftsführer und dem Betriebsratsvorsitzenden der Martin
Hoppmann GmbH.
Die Entscheidungen im Vermittlungsausschuss erfolgen ein-vernehmlich
nach dem Prinzip "kein ernsthafter Einwand" und sind endgültig.
§ 11 Wirtschaftsausschuss
Der Wirtschaftsausschus ist das höchste Beschluss- und Kontrollorgan
in der Martin Hoppmann GmbH.
Der Wirtschaftsausschuss hat 10 Mitglieder, und zwar 5 Ver-treter der
Unternehmensleitung und 5 VertreterInnen der Belegschaft. Die Vertreter
der Unternehmensleitung sind der Geschäftsführer und 4 Abteilungsleiter.
Die Belegschaftsver-treterInnen sind Mitglieder des Betriebsrates und
werden von diesem entsandt. Ein abwesendes Mitglied des Wirschafts-ausschusses
wird durch ein Mitglied der entsprechenden Gruppe vertreten. Alle Abteilungsleiter
und Betriebsratsmit-glieder nehmen, wenn nicht dringend verhindert,
an den Sitzungen teil.
Jedes Mitglied des Wirtschaftsausschusses ist in seinen Entscheidungen
unabhängig. Den Vorsitz bei den Sitzungen hat der Geschäftsführer
oder sein Stellvertreter.
§ 12 Aufgaben des Wirtschaftsausschusses
Im Wirtschaftsausschuss haben die VertreterInnen der Unter-nehmensleitung
und der Belegschaft die Aufgabe, wirtschaft-liche Angelegenheiten miteinander
zu beraten und zu ent-scheiden. Der Wirtschaftsausschuss wird von der
Geschäfts-leitung laufend über die Ergebnisse der einzelnen
Abteilungen und die finanzielle Situation und Entwicklung des Unterneh-mens
informiert.
Er prüft und genehmigt die monatliche Erfolgsrechnung und das Jahresergebnis.
Auf Beschluss des Ausschusses ist diesem oder einzelnen vom Ausschuss
benannten Mitgliedern Einsicht in alle gewünschten Daten und Unterlagen
des Unternehmens zu gewähren.
Jedes Mitglied des Wirtschaftsausschusses hat das Recht, wirtschaftliche
Maßnahmen zur Entscheidung vorzuschlagen und von der Geschäftsleitung
Auskunft über bestimmte Sachverhalte zu verlangen.
Alle von der Geschäftsleitung ausdrücklich als vertraulich
bezeichneten Angelegenheiten unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach
§ 79 Betriebsverfassungsgesetz.
Der Wirtschaftsausschuss entscheidet über alle wichtigen wirtschaftlichen
Angelegenheiten des Unternehmens.
Wichtige Angelegenheiten in diesem Sinne sind
insbesondere:
a) Verkaufs- und Investitionsplanung
b) Investitionen mit einem Einzelwert
von über DM 50.000,-, sowie Investitionen ohne
Rücksicht auf den Einzelwert, wenn sie insgesamt für das Geschäftsjahr
den Wert von DM 200.000,- übersteigen
c) Rationalisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen
d) Eingehen von Verpflichtungen,
die eine Kostenbelastung von über DM 50.000,-im
Jahr zur Folge haben.²
e) Aufnahme von Krediten, die über
die zum Zeitpunkt der Aufnahme bestehende Kreditlinie hinausgehen.
f) Übernahme von Bürgschaften,
mit Ausnahme gegenüber den Neuwagen Finanzierungs- und Leasinggesellschaften
g) Beteiligung an anderen Firmen
h) Erwerb, Veräußerung,
Belastung von Grundstücken
i) Verkauf oder Verpachtung von
Betriebsteilen oder des Unternehmens im ganzen
j) Abschluss von Rechtsgeschäften
außerhalb des Geschäftszweckes der Martin Hoppmann GmbH
k) Sonstige Vorgänge, die
die Interessen der Mitarbeiter wesentlich berühren können.
Die folgenden Entscheidungen der Gesellschafterversammlung
der Martin Hoppmann GmbH bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung
des Wirtschaftsausschusses:
l) Veräußerung, Teilung
oder Verpfändung von Geschäftsanteilen
m) Aufnahme neuer Gesellschafter
n) Gewinnausschüttung über
1 % des Eigenkapitals hinaus
o) Bestellung und Abberufung von
Geschäftsführern und Prokuristen
p) Änderung des Gesellschaftsvertrages
Der Wirtschaftsausschuss entsendet aus dem Kreis der Abteilungsleiter
ein Mitglied in den Vorstand der Stiftung Demokratie im Alltag.
§ 13 Abstimmungsmodus
Der Wirtschaftsausschuss trifft seine Entscheidung im Kon-sens oder
nach dem Prinzip "kein ernsthafter Einwand". Kommt keine Einigung
zustande, beruft der Vorstand der Stiftung Demokratie im Alltag auf
Antrag der Geschäftsleitung oder des Betriebsrates eine/ einen
Neutralen.
Unter der Leitung der/ des Neutralen wird der Entscheidungs-prozeß
noch einmal aufgenommen und zu einem Ende geführt, wobei mit einfacher
Mehrheit entschieden wird und im ungünstigsten Fall die Stimme
des/ der Neutralen den Aus-schlag gibt. Der Geschäftsführer
ist an diese Entscheidung ebenso wie an alle übrigen Entscheidungen
des Wirtschafts-ausschusses gebunden.
Verstöße gegen Wirtschaftsausschussbeschlüsse können
sowohl wirtschafts- als auch arbeitsrechtlich geahndet werden.
§ 14 Berechnung der Erfolgsbeteiligung
Grundlage für die EB ist der Reingewinn des jeweiligen Wirt-schaftsjahres
lt. Finanzbericht (Steuerbilanz) einschließlich Gewinn der Hoppmann
Versicherungs- und Finanzierungs-dienst GmbH und Gewinn bzw. Verlust
aus Beteiligungen abzüglich einer 7%-igen Verzinsung vom Eigenkapital
(Stammkapital + Gewinnvortrag + Rücklagen), jedoch vor Abzug der
Körperschaftssteuer. Der sich so ergebende Gewinn verbleibt zur
einen Hälfte dem Unternehmen, zur anderen Hälfte kommt er
als EB den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugute.
Eine Beteiligung am Verlust ist ausgeschlossen.
Die hohe Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Gewinn
des Unternehmens lässt eine volle Barauszahlung nicht zu, wenn
nicht die Wettbewerbsfähigkeit gefährdet werden soll. Deshalb
wird die EB nur zur Hälfte bar ausge-zahlt, die andere Hälfte
wird als Investivanteil festgelegt.
Um einen möglichst engen Zusammenhang zwischen der betrieblichen
Leistung und der Auszahlung der EB herzustel-len, wird sie auf der Grundlage
unserer Betriebsabrechnung bei jedem Monatsabschluss kumuliert ermittelt.
Der monatlich errechnete noch auszuzahlende Baranteil wird jedoch nur
zur Hälfte ausgeschüttet. Die andere Hälfte wird bis
zum Jahresende zurückgestellt, damit Überzahlungen infolge
Saisonschwankungen während des Jahres vermieden werden
§ 15 Verteilung
Die EB wird auf alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter pro Kopf verteilt.
Teilzeitkräfte nehmen im Verhältnis ihrer vereinbarten Arbeitszeit
an der Ausschüttung teil. Bei der Ermittlung der Anteile wird von
der tariflich festgelegten monatlichen Arbeitszeit ausgegangen.
Auszubildende erhalten
im 1. Ausbildungsjahr 15%
im 2. Ausbildungsjahr 30%
im 3. Ausbildungsjahr 45%
im 4. Ausbildungsjahr 45% der EB einer Vollzeitkraft.
Für die tariflich vereinbarte Urlaubszeit erhält die Mitarbeiterin
und der Mitarbeiter volle Erfolgsanteile und bei Krankheit für
die Dauer der Lohnfortzahlung.
Bei Errechnung des Urlaubsentgeltes und der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
gehört die EB nicht zur Berechnungsgrund-lage.
Ausscheidende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen an der Erfolgsbeteiligung
bis zur Beendigung ihres Arbeitsver-hältnisses voll teil. Den Baranteil
erhalten sie bis zum letzten Auszahlungstermin vor ihrem Ausscheiden.
Bei der Jahres-schlussabrechnung wird die EB ermittelt, die ihnen bis
zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses zustand. Von der so errech-neten
EB wird der bereits erhaltene Baranteil abgezogen.
Der Rest wird dem Investivkonto gutgeschrieben.
Entsprechendes gilt für Mitarbeiter, die zur Bundeswehr einge-zogen
werden und für Mitarbeiterinnen während ihres Mutter-schafts-
oder Erziehungsurlaubs.
Anteilsberechtigt für die EB ist jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter
nach dem dritten vollen Monat der Tätigkeit im Unternehmen. Befristete
Arbeitsverhältnisse bis 6 Monate nehmen nicht an der EB teil.
Die Geschäftsleitung kann nach Rücksprache mit dem Wirt-schaftsausschuss
und im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine Mitarbeiterin oder einen
Mitarbeiter von der EB aus-schließen, wenn sie/er durch ihr/sein
Verhalten nicht zum Leistungserfolg des Betriebes beiträgt (z.B.
nachlässiger Umgang mit Werkzeug und Material, wiederholt fehlerhafte
Arbeit, die zu hohen Folgekosten führt, häufige Fehlzeiten,
Materialvergeudung) oder die/der mit ihrem/seinem Verhalten Gründe
setzt, die eine Kündigung rechtfertigen würden (z.B. anhaltende
Bummelei, Schwarzarbeit während Krankheit, strafbare Handlungen
und ähnliches). Gegebenenfalls kann auch der noch nicht gutgeschriebene
Investivanteil des laufenden Jahres entzogen werden.
§ 16 Auszahlung und Gutschrift
Das Monatsergebnis wird dem Wirtschaftsausschuss auf sei-ner ordentlichen
monatlichen Sitzung vorgelegt. In der darauf-folgenden Woche wird die
daraus resultierende Erfolgsbetei-ligung ausgezahlt.
In der Jahresschlussrechnung werden die monatlichen EB-Zahlungen beim
Baranteil als Abschlag berücksichtigt. Der restliche Baranteil
wird ausgezahlt. Der Investivanteil wird am Jahresende auf ein persönliches
Investivkonto gutgeschrieben.
Übersteigt der im Laufe des Jahres gezahlte Baranteil den sich
per 31. Dezember ergebenden Betrag, so wird die Über-zahlung ins
nächste Jahr vorgetragen und verrechnet.
Die Abzüge für Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge
werden beim Baranteil in der monatlichen Lohn- und Gehalts-abrechnung
vorgenommen. Die Versteuerung des Investiv-anteils erfolgt erst zum
Zeitpunkt der Auszahlung.
Der Investivanteil bleibt bis zum Ausscheiden (bzw. bis zur Pensionierung)
stehen. Er wird noch zum 31.12. des abgelau-fenen Geschäftsjahres
den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gutgeschrieben und mit 7%, beginnend
mit dem 1. Januar des folgenden Jahres, verzinst. Die Zinsen werden
jährlich ausgezahlt.
Die Auszahlung bei Pensionierung erfolgt in Monatsraten von DM 550,-.
Sie beginnt im April des auf das letzte Beschäfti-gungsjahr folgenden
Jahres. Eine Anpassung der Rate erfolgt jeweils zum 31.12. eines Jahres
nach dem Lebenshaltungs-kostenindex eines Arbeitnehmerhaushaltes mit
mittlerem Einkommen. wenn dieser um mindestens 5% Punkte gestiegen ist.
Im Todesfall einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters gehen die Ansprüche
voll an die Erben über. In diesem Fall gilt für die Auszahlung
das gleiche wie bei Pensionierung.
Im Falle des Ausscheidens aufgrund einer Kündigung durch die Mitarbeiterin,
den Mitarbeiter oder des Unternehmens wird mit der Auszahlung des Investivanteils
erst 15 Monate nach dem Auscheiden begonnen. Die Auszahlung erfolgt
in Monatsraten von DM 550, (Index 1995). Eine Auszahlung ist ausgeschlossen,
wenn sich ein Beschäftigungsverhältnis innerhalb der verbundenen
Unternehmen ändert. Der Investiv-anteil der wechselnden Mitarbeiterin
/ des wechselnden Mitar-beiters wird übertragen in das übernehmende
Unternehmen. Dieses verpflichtet sich, nach der Rahmenbetriebsverein-barung
zur Erfolgsbeteiligung der verbundenen Unternehmen zu verfahren. Die/der
wechselnde MitarbeiterIn ist im neuen Betrieb sofort EB-berechtigt,
eine Ausschlußfrist entfällt.
Mit dem Ausscheiden durch Kündigung gilt der Investivanteil als
gekündigt. Gekündigte Investivanteile werden mit einem Zinssatz
von 4% verzinst.
Die Ansprüche auf die Investivguthaben sind nicht abtretbar, außer
an die Firma Martin Hoppmann GmbH und unpfändbar.
§ 17 Information
Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter erhält jährlich einen
Kontoauszug, aus dem der Zuwachs des Investivanteils im vergangenen
Jahr und das Gesamtguthaben hervorgehen.
Die Information über die Erfolgsbeteiligung erfolgt über die
Organe der Betriebsverfassung, durch Aushang einer einfachen Fassung
der Betriebsabrechnung und durch den Mitarbeiterbrief.
Die monatlichen Betriebsabrechnungen werden dem Wirtschaftsausschuss
vorgelegt. Die Jahresbilanz und die daraus errechnete EB werden vom
Wirtschaftsausschuss geprüft und bestätigt.
§ 18 Die Rechtswirksamkeit der Betriebsvereinbarung
Die Betriebsvereinbarung tritt mit dem Tage des Abschlusses in Kraft.
Alle früheren Betriebsvereinbarungen, die Fragen der Mitsprache
bzw. Mitbestimmung und Erfolgsbeteiligung zum Inhalt haben, sind damit
gegenstandslos.
Sofern Teile dieser Vereinbarung gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen
widersprechen, beschränkt sich die Nichtigkeit auf diese Teile.
Diese Betriebsvereinbarung gilt bis auf weiteres und kann nur durch
eine neue Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von
6 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres abgeändert werden.
Mit gleicher Frist können auch Teile dieser Vereinba-rung gekündigt
werden, ohne dass die Gültigkeit der übrigen Teile dadurch
berührt wird.
Im Falle einer Kündigung dieser Betriebsvereinbarung verliert
§ 16 seine Gültigkeit nicht.
Siegen, den 15.12.1995
Bruno Kemper, Geschäftsführer
Hans Wender, Betriebsratsvorsitzender
1. Fassung 09.09.1969 5. Fassung 07.07.1977
2. Fassung 01.12.1970 6. Fassung 01.08.1978
3. Fassung 17.10.1972 7. Fassung 10.08.1983
4. Fassung 08.05.1974 8. Fassung 15.12.1995
1"Besondere
Fälle" bedeutet, dass von diesem Recht sparsam Gebrauch gemacht
werden sollte. In der Regel wird es zwischen dem/ der Vorgesetzten und
seinen/ ihren MitarbeiterInnen zu gütlichen Regelungen kommen.
Das Einspruchsrecht ist aber für den besonderen Fall durchaus eine
gute Möglichkeit. Sollte es in Anspruch genommen werden, so wird
das keinesfalls als Zeichen dafür gewertet, daß grundsätzlich
in dem entsprechenden Team etwas nicht in Ordnung ist, und es dürfen
daraus weder Nachteile für die MitarbeiterInnen noch für Vorgesetzte
entstehen.
2) Die in b) und d)
fixierten Beträge sind der Geldentwicklung anzupassen
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